V e r o r d n u n g über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Jahrmarktes am 24.03.2024
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, S. 243) wird für die Stadt Bargteheide verordnet:
§ 1
In Bargteheide dürfen alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes aufgrund eines verkaufsoffenen Sonntag am 24.03.2024 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 3
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 24.03.2024 in Kraft und am 25.03.2024 außer Kraft.
Bargteheide, den 07.02.2024
Hettwer
Bürgermeisterin